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DIE STATUTEN

Statuten des Natur- und Vogelschutzvereins Bellikon vom 1.1.2004

Art. 1: Name
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Bellikon (NVB) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Bellikon.

Art. 2: Zweck
Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz. Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann von Bellikon.
Der NVB setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinde mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern. Besonders schützt der NVB bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen. Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen.
Der NVB stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit. Er erhält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Der NVB kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).

Art. 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt als Vorstandsbeschluss nach Bezahlung des Jahresbeitrages.

Art. 4: Ehrenmitglieder
Wer sich zum Wohl des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.

Art. 5: Austritt und Ausschluss
Austretende Mitglieder haben sich schriftlich bis spätestens 30. Dezember abzumelden und schulden den vollen Beitrag für das laufende Vereinsjahr.
Mitglieder, die der Verpflichtung zur Bezahlung des Jahresbeitrags nicht nachkommen, werden nach einer erfolglosen Mahnung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 6: Verbandszugehörigkeit
Der NVB ist ein selbständiger Verein und eine Sektion von BirdLife Aarau und BirdLife Schweiz.
Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

Art. 7: Organe
Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8: Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
Die Einladung zur GV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden. Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV, die nicht vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden, erst an der nächsten GV befinden zu lassen.
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages; Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Vorstellung des Jahresprogramms
f) Wahlen
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h) Beschlüsse über einmalige Ausgaben von mehr als CHF 2'000- oder wiederkehrende Ausgaben über CHF 500.-. Bis zu diesen Beträgen ist der Vorstand kompetent.
i) Ehrungen
j) Statutenrevisionen
k) Verschiedenes
Die unter lit. a - e aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

Art: 9: Stimmrecht
An der GV haben alle Einzel-, Familien-  und Ehrenmitglieder das Stimmrecht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, jedoch höchstens zwei pro Familie.  Eine Vertretung ist nicht möglich. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
 
Art. 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident/in
Vizepräsident/in
Kassier/in
Aktuar/in
Beisitzer/in
Der Vorstand wird von der GV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschrankt möglich. Der Präsident wird durch die GV bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt auch die Art der Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.

Art. 11: Rechnungsrevisoren
Die GV wählt eine/n Rechnungsrevisor/innen oder mehrere Rechnungsrevisor/innen auf drei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren sind unbeschränkt wiederwählbar.

Art. 12: Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden, Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen sowie sonstigen Einnahmen.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt. Die Ehrenmitglieder, die Mitglieder des Vorstands sowie die Rechnungsrevisoren sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit. Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.
Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

Art. 13: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer/innen erforderlich.

Art. 15: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer/innen notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Bellikon zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem VANV zur Verwendung in der Region Rohrdorferberg – Bellikon – Mutschellen auszuliefern.
Falls der Verein sich mit dem NVV einer Nachbargemeinde vereinigt, bringt er das Vermögen in diese neue Körperschaft ein.

Art. 16: Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der GV vom 5. März 2004 genehmigt. Sie treten nach Beschlussfassung rückwirkend in Kraft.

Bellikon, 5. März 2004

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